Im Gefahrgutrecht gibt es beim Versandstücktransport von verpackten gefährlichen Gütern in kleinen Mengen Erleichterungen. Werden gemäß der „1000-Punkte-Regelung" nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR 1000 Punkte nicht überschritten, ist der Transport von bestimmten Vorschriften befreit, wie etwa von der Kennzeichnung der Beförderungseinheit, der ADR-Bescheinigung und den schriftlichen Weisungen.
Doch Vorsicht: Die übrigen ADR-Bestimmungen gelten weiterhin, unter anderem ist ein 2-kg-Feuerlöscher erforderlich!
So einfach funktioniert der 1000-Punkte-Rechner
Mit Hilfe unseres 1000-Punkte-Rechners ermitteln Sie schnell den Punktewert Ihrer Ladung und ob die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig ist oder nicht.
Zur Bedienung: Bei der Eingabe in den Rechner müssen nur die UN-Nummer(n) und die Menge(n) des Gefahrguts (Kilogramm oder Liter) eingegeben werden. Werden verschiedene gefährliche Güter geladen, können diese Stück für Stück im Rechner hinzugefügt werden. Hinweis: Aus der Erläuterung der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 ADR geht hervor, wann bei gefährlichen Gütern die Menge in Kilogramm und wann in Litern eingegeben werden muss. Ein Blick ins Sicherheitsdatenblatt, Abschnitt 9, klärt die Eigenschaften des betreffenden Stoffes .
Als Ergebnis wird eine Tabelle ausgegeben mit den Angaben zu UN-Nummer, Stoffbezeichnung, Menge, Beförderungskategorie, Faktor und zu den Punkten der einzelnen Güter sowie die Meldung, ob der Transport gekennzeichnet werden muss oder nicht.
Für Abonnenten kostenlos
Der Rechner ist sehr einfach über das Internet zu bedienen. Abonnenten nutzen den Rechner kostenfrei. Interessenten können den Rechner sowie das gesamte Portal im 3-monatigen Miniabo testen.
Sie haben noch Fragen und benötigen weitere Informationen zu unserem Angebot? Oder Sie haben Fragen zur Registrierung und Freischaltung für Abonnenten?
Gerne stehen wir für Ihr Anliegen zur Verfügung.
Kundenbetreuung und Abo
(089) 20 30 43 - 1100
Technischer Support
(089) 20 30 43 - 1600
E-Mail
vertriebsservice@tecvia.com
Was besagt die 1000-Punkte-Regelung?
Wenn die Ladung einer Beförderungseinheit die in der Tabelle nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR angegebenen Mengengrenzen (1000 Punkte) nicht überschreitet, müssen bestimmte Vorschriften bei der Beförderungsdurchführung, der Fahrzeugkennzeichnung und der Fahrzeugausrüstung nicht berücksichtigt werden:
Kein besonderes Fahrzeug vorgeschrieben
Keine schriftlichen Weisungen
Keine Kennzeichnung der Beförderungseinheit mit Warntafeln sowie Großzetteln/Placards
Keine besondere Ausrüstung (außer Feuerlöscher 2 kg)
Keine ADR-Schulungsbescheinigung notwendig (aber interne Unterweisung des Fahrers nach 8.2.3 i. V. m. Kapitel 1.3 ADR)
Wovon hängen die Mengengrenzen ab?
Die Mengengrenzen hängen ab vom Gefahrenpotential (jedes Gefahrgut ist einer Beförderungskategorie 0 – 4 zugeordnet) und, als Berechnungshilfe bei mehreren gefährlichen Gütern, vom Multiplikator (je höher das Gefahrenpotential, desto höher der Multiplikator/Faktor).
Beförderungskategorie
Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit
Faktor
0* (Gefahrenpotential hoch)
0
-
1
20
50
2
333
3
3
1000
1
4 (Gefahrenpotential niedrig)
unbegrenzt
0
*Tabelle 1.1.3.6 ADR darf nicht angewendet werden.
Die Beförderungskategorie (BK) finden Sie in der Gefahrguttabelle A, Spalte 15, über dem Tunnelbeschränkungscode. Den Beförderungskategorien werden in der Tabelle 1.1.3.6.3 die höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit zugeordnet. Der Faktor ergibt sich aus der Beförderungskategorie (1.1.3.6.4).
Hinweis: Der 1000-Punkte-Rechner ist für die praktische Anwendung konzipiert. Theoretische Sonderfälle wurden daher nicht berücksichtigt, z. B. die bei der BK 2 (wegen der Unschärfe 333 x 3 = 999 – und eben nicht 1000) konstruierbaren abweichenden Ergebnisse beim Transport von einem und alternativ mehreren Gefahrgütern (z. B. UN 1203 und UN 1202, wobei in dieser Kombination geringe Nachkommastellen mehr transportiert werden dürften als beim Transport von UN 1203 allein).
Welche Einheiten werden bei der Mengenberechnung zugrunde gelegt?
Die Einheiten für die Mengenberechnung sind:
Für Gegenstände die Bruttomasse in Kilogramm
Für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase, gelöste Gase die Nettomasse in Kilogramm
Für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes (NEM) in Kilogramm
Für flüssige Stoffe und verdichtete Gase der nominale Fassungsraum (Nenninhalt) des Gefäßes in Liter
Was gilt beim Transport von mehreren gefährlichen Gütern?
Bei sogenannten „Mischladungen“ müssen alle Teilmengen mit dem entsprechenden Faktor aus der Tabelle in 1.1.3.6 ADR multipliziert werden.
Dazu ein Beispiel:
Transportiertes Gefahrgut
Menge
Faktor
Gefahrenpunkte
UN 1202 Dieselkraftstoff (VG III)
2 x 200 l
1
2 x 200 l x 1= 400 Punkte
UN 1203 Benzin (VG II)
2 x 60 l
3
2 x 60 l x 3 = 360 Punkte
UN 1072 Sauerstoff verdichtet, 1 O
2 x 50 l
1
2 x 50 l x 1 = 100 Punkte
Summe:
860 Punkte
Ergebnis: Die 1000-Punkte-Grenze ist noch nicht erreicht, d. h. die Freistellungen können genutzt werden.
Praxistipp: Es empfiehlt sich, im Beförderungspapier an einer geeigneten Stelle auf die Anwendung der Erleichterung hinzuweisen, z. B. „Versandstücktransport bis max. 1000 Punkte“ oder „1000-Punkte-Regelung nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR“. Bei Mischladungen ist die Aufschlüsselung der Teilmengenprodukte sinnvoll, z.B. „400 + 360 + 100 = 860 Gefahrenpunkte“.
Welche Vorschriften müssen trotz Befreiung eingehalten werden?
Wichtig: Trotz Befreiung müssen eine ganze Reihe Vorschriften eingehalten werden:
Klassifizierung
Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Beförderungspapier (wenn GGAV-Ausnahme nicht genutzt werden kann)
Zusammenladeverbote nach 7.5.2 und Trenngebote nach Abschnitt 7.5.4
Ausrüstung nach der Straßenverkehrsordnung
2-kg-Feuerlöscher (Prüfplakette beachten!)
Rauchverbot bei Ladetätigkeit
Ggf. Maßnahmen gegen elektrostatische Aufladung
Verbot von Feuer und offenem Licht und generelles Rauchverbot (nur Klasse 1)
Ggf. Überwachung der Fahrzeuge beim Parken
Vorschriften über die Überwachung unter Temperaturkontrolle
Weitere Hinweise
Die Zusammenladeverbote werden mit dem 1000-Punkte-Rechner nicht geprüft.
Ist die Beförderungseinheit kennzeichnungspflichtig und werden die Mengengrenzen von gefährlichen Gütern mit hohem Gefahrenpotential (Tabelle 1.10.3.1.2 ADR) überschritten, müssen Sicherungspläne eingeführt und angewendet werden (1.10.3.2 ADR).