A 36
A1 und A2
A1: Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form
A2: Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in anderer als der besonderen Form
AbfAEV
Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen
Abfälle
Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.
Abfallschlüsselnummer
Sie dient der Klassifizierung von Abfällen auf der Basis der Abfallverzeichnisverordnung.
AbfBeauftrV
Abfallbeauftragtenverordnung
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall
AbfVerbrG
Abfallverbringungsgesetz
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen
und des Basler Übereinkommens
vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung
gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.
ABl
Amtsblatt der Europäischen Union
http://eur-lex.europa.eu/oj/direct-access.html
abnehmbarer Tank (RID)
Den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann. (RID)
ABS
American Bureau of Shipping
Klassifikationsgesellschaft für Schiffe, Ölplattformen und andere maritime Bauten sowie deren Bestandteile
https://ww2.eagle.org/en.html
Absender
Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. (Quelle: ADR)
Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender. (Quelle: GGVSEB)