Innovationspreis GEFAHR/GUT
Die bisherigen Preisträger waren
2003 – Kraftwerk Mehrum
2004 – Spedition Hans Lechner
2005 – Sommer Fahrzeugbau
2006 – LSU Schäberle
2007 – Nordpack
2008 – Clariant
2009 – CMP Container Master Project
2010 – CSS Cargo-Safety-Systems
2011 – Merck
2012 – Kurt Willig
2013 – ECTN/Sick
2014 – GelKoh
2015 – Spedition Hoyer
2016 – nicht vergeben
2017 – Hapag-Lloyd
2018 – Omni Willig Carbon
2019 – Remondis
2020 – nicht vergeben
2021 – Packwise
2023 – Hydrogenious LOHC Technologies
Der Gefahrgutbeauftragte
Die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten ergeben sich aus § 8 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Neben den Aufgaben nach Unterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN ist der Gefahrgutbeauftragte verpflichtet, schriftliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätigkeit zu führen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
Des Weiteren hat er einen Jahresbericht nach Ablauf des Geschäftsjahres zu erstellen und er hat dafür zu sorgen, dass gegebenenfalls ein Unfallbericht erstellt wird. Bezüglich seines Schulungsnachweises hat er dafür zu sorgen, dass dieser rechtzeitig verlängert wird und er muss den Nachweis der zuständigen Behörde auf Verlangen vorlegen.
Die beauftragte Person wurde gemäß § 9 (2) Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) ausdrücklich beauftragt, Aufgaben in eigener Verantwortung wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen oder sie wurde beauftragt, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten (Schutzgarant).
Gefahrgutbeauftragte sind die vom Unternehmer oder Inhaber eines Betriebes bestellten Personen oder die Unternehmer oder die Inhaber eines Betriebes selbst, die Pflichten nach § 8 Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) wahrzunehmen haben und Inhaber eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 sind (Überwachungsgarant)
Buchempfehlung: „Die Arbeit des Gefahrgutbeauftragten“
Grundsätzlich hat jedes Unternehmen, das an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt ist, mindestens einen Gefahrgutbeauftragten schriftlich zu bestellen. Der § 2 Gefahrgutbeauftragten-Verordnung (GbV) lässt jedoch fünf Ausnahmen zu:
1. Wenn die Beförderungen durch eine Freistellung von den Vorschriften geregelt ist (gilt auch bei der 1000-Punkte-Regel und bei der Beförderung in begrenzten oder freigestellten Mengen (LQ bzw. EQ)) (Nrn. 4, 5 und 6 des Abs. 1 des § 2 GbV werden hier zusammengefasst).
2. Wenn das Unternehmen in einem Kalenderjahr an der Beförderung von nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufgaben beteiligt sind (bei Klasse 7 nur UN-Nummern 2908 -2911).
3. Wer ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer, Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und Rekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle für Inspektionen und Prüfungen von Großpackmitteln (IBC) hat.
4. Wer ausschließlich als Auftraggeber des Absenders (nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr) beteiligt ist (gilt nicht bei Klasse 7 und nicht für Stoffe der Beförderungskategorie 0).
5. Wer ausschließlich als Entlader an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt ist.
Die Befreiungen des § 2 (1) GbV gelten nebeneinander. Das bedeutet aber nicht, dass wenn nur eine der Befreiungen in Anspruch genommen werden kann, nicht doch ein Gb bestellt werden müsste; ein Beispiel: Ein Unternehmen befördert
- 1 Mio Spraydosen in LQ im Jahr: Befreiung gemäß § 2 (1) Nr. 6 GbV
- 100.000 t Benzin im Jahr: keine Befreiung gemäß § 2 (1) Nrn. 1-7 GbV.
Ergo muss das Unternehmen einen Gb bestellen.
Ein weiteres Beispiel:
- Gefahrgüter werden als Abfall durch Dritte entsorgt (weniger als 50 t / a).
Hier muss geprüft werden, ob eine Befreiung gemäß § 2 (1) Nrn. 1-7 GbV in Anspruch genommen werden kann. § 2 (1) Nr. 7 GbV kann jedenfalls nicht in Anspruch genommen, denn dazu müsste der Abfallerzeuger das Gefahrgut SELBST zur Entsorgung befördern, und NICHT einem Dritten zur Entsorgung übergeben (= verladen/befüllen).
Die Antwort ist ganz einfach – ausreichend. Das bedeutet, es kommt auf den Verantwortungsbereich an. Je größer der Bereich, desto intensiver sollte die Unterweisung sein. Ohne eine Unterweisung dürfen die Arbeitnehmer keine Pflichten übernehmen. In der Praxis hat sich bei der Grundschulung die Anlehnung an die Ausbildung eines Gefahrgutbeauftragten bewährt (also für einen Verkehrsträger mindestens drei Ausbildungstage und für jeden weiteren Verkehrsträger einen weiteren Tag). Die Weiterbildungen sollten wiederum an den Verantwortungsbereich angepasst werden. Eine jährliche „Ausbildung am Arbeitsplatz“ ist hier zu bevorzugen.
Empfehlungen: Mitarbeiterunterweisung „Gefahrgut in Versandstücken“
Eine beauftragte Person im Sinne des § 9 Abs. 2 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) ist jemand, der von dem Inhaber eines Betriebes oder einem sonst dazu Befugten - beauftragt wurde, den Betrieb ganz oder zum Teil zu leiten, oder - ausdrücklich beauftragt, in eigener Verantwortung Aufgaben wahrzunehmen, die dem Inhaber des Betriebes obliegen.
Zum Anforderungsprofil einer beauftragten Person gehören:
- Stellenbeschreibung im Arbeitsvertrag
- Separate Stellenbeschreibung
- Entscheidungskompetenz
- Detailierter Pflichtenkatalog
- Schriftform (dringend empfohlen)
- ausreichende Kenntnisse
- Sozialadäquanz
Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat der Verlader, Befüller, Beförderer oder Entlader gemäß § 27 Absatz 1 GGVSEB (1.8.5.1 ADR) sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des Staates, in dem sich der Vorfall ereignet hat, ein Bericht nach Unterabschnitt 1.8.5.4 ADR/RID beziehungsweise 1.8.5.4 ADN vorgelegt wird.
Ein meldepflichtiges Ereignis liegt in diesem Zusammenhang vor, wenn gefährliches Gut ausgetreten ist oder die unmittelbare Gefahr des Austretens bestand, ein Personen-, Sach- oder Umweltschaden eingetreten ist oder Behörden beteiligt waren. Die genauen Kriterien ergeben sich aus dem Unterabschnitt 1.8.5.3 des ADR/RID. Bei einem entsprechenden Ereignis ist vom Beförderer oder seinem Beauftragten ein Bericht auf einem international vereinbarten Vordruck zu erstellen. Dieser kann über die Internetseiten des Bundesamtes für Güterverkehr (BAG) oder des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA) abgerufen werden.
Die entsprechenden Berichte sind im Straßenverkehr dem BAG und im Eisenbahnverkehr dem EBA vorzulegen. Diese erfassen die Berichte, prüfen deren Plausibilität und anonymisieren diese vor der Weitergabe. Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) veranlasst die sicherheitstechnische Bewertung der Vorfälle und leitet die Berichte erforderlichenfalls an die Sekretariate der ECE (Straße) bzw. der OTIF (Schiene) weiter. Aufgrund der Berichte sollen bestehende Regelungen auf dem Gebiet des Gefahrguttransportrechts auf ihre Wirkung überprüft und gegebenenfalls fortentwickelt werden.
Meldepflichtige Ereignisse auf der Straße nach den Kriterien des Unterabschnitts 1.8.5.3 ADR waren laut Mitteilung des BMDV:
- 2010 Straße: 91, Eisenbahn: 7, Binnenschifffahrt: 4
- 2011 Straße: 84, Eisenbahn: 5, Binnenschifffahrt: 2
- 2012 Straße: 78, Eisenbahn: 8, Binnenschifffahrt: 0
- 2013 Straße: 92, Eisenbahn: 12, Binnenschifffahrt: 2
- 2014 Straße: 75, Eisenbahn: 13, Binnenschifffahrt: 1
- 2015 Straße: 85, Eisenbahn: 12, Binnenschifffahrt: 1
- 2016 Straße: 80, Eisenbahn: 14, Binnenschifffahrt: 3
- 2017 Straße: 89, Eisenbahn: 15, Binnenschifffahrt: 2, GGVSee: 0
- 2018 Straße: 72, Eisenbahn: 16, Binnenschifffahrt: 0, GGVSee: 0
- 2019 Straße: 91, Eisenbahn: 20. Binnenschifffahrt: 0, GGVSee: 0
- 2020 Straße: 60, Eisenbahn: 23. Binnenschifffahrt: 0
- 2021 Straße: 74, Eisenbahn: 20. Binnenschifffahrt: 0
- 2022 Straße: 96, Eisenbahn: 25. Binnenschifffahrt: 0
- 2023 Straße: 83, Eisenbahn: 14. Binnenschifffahrt: 1
Empfehlung: Muster zum Ausfüllen und Checkliste für den Fahrer zur Vorbereitung unter www.fokus-gefahrgut.de
Nach § 9 Abs. 2 Nr. 6 hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden sind, ordnungsgemäß erfüllen kann. Die Pflicht zur Erstellung des Jahresberichts durch den Gefahrgutbeauftragten ist in § 8 Abs. 5 geregelt. Entsprechend § 10 Nr. 1 Buchstabe e ist ein vorsätzlicher oder fahrlässiger Verstoß gegen § 9 Abs. 2 Nr. 6 als Ordnungswidrigkeit bußgeldbewehrt. Durch den Verweis auf § 10 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b GGBefG kann die Geldbuße bis zu 50.000 Euro betragen.
Empfehlungen: Video zum Jahresbericht und ein Muster zum Ausfüllen unter www.fokus-gefahrgut.de
Lithiumbatterien
Gemäß der Verpackungsanweisung P903 ADR benötigt man wirklich keine UN-zugelassene Gefahrgutverpackung für Batterien mit mehr als 12 Kilogramm Gewicht. Für den Begriff "stoßfest" liefert das ADR keine eindeutige Definition. Deshalb liegen Einschätzung und Verantwortung beim Verpacker. Auf jeden Fall muss das Gehäuse der Batterie (auf der Palette) die Schutzfunktion der Verpackung aus Absatz 1 der P 903 übernehmen. Das heißt, das Gehäuse sollte in der Lage sein, eine Fallprüfung aus 1,20 Meter Höhe zu bestehen. Und das Gehäuse sollte so ausgestaltet sein, dass kein Zugriff auf das Batterieinnere möglich ist, die Batterien dürfen nicht von außen sichtbar sein.
Empfehlung: Mitarbeiteranweisung „Lithiumbatterien und Geräte mit Lithiumbatterien“
Broschüre „Lithiumbatteries Spezial 2021”
Eine Knopfzelle ist eine runde Zelle, deren Durchmesser größer ist als die Höhe. Zellen, die höher als breit sind, fallen also nicht mehr unter diese Definition. Die Definition steht im Handbuch Prüfungen und Kriterien, in 38.3, Kapitel 38.3.2.3 (Seite 433 im PDF).
Empfehlung: Mitarbeiteranweisung „Lithiumbatterien und Geräte mit Lithiumbatterien“
Broschüre „Lithiumbatteries Spezial 2021”
Nicht jeder KEP-Dienstleister befördert Lithiumbatterien. Am besten Sie fragen bei den einzelnen Dienstleistern nach. Unsere Übersicht zeigt, wer auf jeden Fall (neue) Lithiumbatterien mitnimmt.
Das können Sie - vorausgesetzt, Sie nehmen die Batterien oder Geräte mit Lithiumbatterien mit, um sie beim Kunden einzubauen, zum Testen beim Kunden, als Muster für Kunden oder für Wartungs- und Reparaturzwecke. Die Regelung ist aber kein Freibrief für
- die Rückholung für kritisch defekte/beschädigte Batterien = diese sind in der Beförderungskategorie 0 und können damit nicht unter der „Handwerkerregelung“ befördert werden
- um Batterien/Geräte mit Lithiumbatterien zur Zweigstelle/Niederlassung zu bringen = nein
- um Batterien/Geräte mit Lithiumbatterien an Dritte weiterzugeben = nein
Es muss keine separate Bestätigung erstellt werden. Mit der Unterschrift auf der Shippers Declaration wird das quasi mit bestätigt. Will eine Airline wie Air China ein explizites Statement haben, muss der Versender ein solches erstellen. Die Informationen hierzu muss er sich vom Hersteller holen.
Seit Januar 2017 können Versender mit einer Genehmigung der Behörde des Abgangsstaates und des Luftfahrtunternehmens Batterien auch mit höheren Ladezuständen verschicken (gemäß SP A 331 IATA, DGR, 58. Ausgabe)
Ja, es gibt hier eine Checkliste, die bei der Entscheidung hilft, nach welchen Vorschriften zurückgesendet werden sollte. Allerdings sollte der Entscheider immer auch die Zusendung von aussagekräftigen Bildern einfordern.
Empfehlung: Mitarbeiteranweisung „Lithiumbatterien und Geräte mit Lithiumbatterien“
Broschüre „Lithiumbatteries Spezial 2021”
Es geht hier tatsächlich nur um Batterien, die in Geräten eingebaut sind.
Empfehlung: Mitarbeiteranweisung „Versand Lithiumbatterien“
Broschüre „Lithiumbatteries Spezial 2023”
Immer als Batterien = UN 3480. Sie sind nicht in einem Gerät eingebaut, dem sie Energie geben, sondern lediglich mit einem Gehäuse versehen.
Beförderungspapier/IMO-Erklärung/Shipper's Declaration
Der Hinweis könnte z.B. so aussehen:
- „Gefährliche Güter in freigestellten Mengen, … Versandstücke“
- „Gefährliche Güter in begrenzten Mengen, … kg brutto“.
Empfehlung: Der Beförderungspapiergenerator unter www.fokus-gefahrgut.de
Der Eintrag „ABFALL NACH ABSATZ 2.1.3.5.5“ ist nur erforderlich, wenn die Zusammensetzung nicht genau bekannt ist. Bei der UN-Nummer 2590 sollte der Inhalt bekannt sein. Die Sondervorschrift 274 findet hier auch keine Anwendung.
Empfehlung: Der Beförderungspapiergenerator unter www.fokus-gefahrgut.de
Außer den nach anderen Vorschriften erforderlichen Papieren müssen die nach Abschnitt 5.4.1 ADR vorgeschriebenen Beförderungspapiere für alle beförderten gefährlichen Güter mitgeführt werden. Das oder die Beförderungspapier(e) für jeden zur Beförderung aufgegebenen Stoff oder Gegenstand muss (müssen) folgende Angaben enthalten: - die UN-Nummer, der die Buchstaben «UN» vorangestellt werden; - die offizielle Benennung und, sofern zutreffend, ggf. die technische Benennung in Klammern - die Nummern der Gefahrzettelmuster (bei Klasse 1 den Klassifizierungscode, bei Klasse 7 die Nummer der Klasse „7“, bei UN 3090, 3091, 3480 und 3481 die Nummer der Klasse „9“) Wenn mehrere Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, sind die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern anzugeben. Bei Stoffen und Gegenständen, für die in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 5 keine Nummern der Gefahrzettelmuster angegeben sind, ist anstelle dessen die Klasse gemäß Spalte 3a anzugeben; - gegebenenfalls die dem Stoff zugeordnete Verpackungsgruppe; - soweit anwendbar, die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke; - die Gesamtmenge (als Volumen bzw. als Brutto- oder Nettomasse) Bei Anwendung der 1000 Punkte-Regel muss für jede Beförderungskategorie die Gesamtmenge der gefährlichen Güter angegeben werden; - den Namen und die Anschrift des Absenders; - den Namen und die Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger); - eine Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung; - der Tunnelbeschränkungscode in Großbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird. Beispiele für zugelassene Beschreibungen gefährlicher Güter sind: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I, (C/D) oder UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), VG I, (C/D)
Empfehlung: Der Beförderungspapiergenerator unter www.fokus-gefahrgut.de
Die Sondervorschrift 640 L gilt für Dieselkraftstoff (der Norm EN 590:2013 + A1: 2017 entsprechend), oder Gasöl oder Heizöl, Leicht mit einem Flammpunkt gemäß EN 590:2013 + A1:2017
Empfehlung: Der Beförderungspapiergenerator unter www.fokus-gefahrgut.de
Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, dürfen frei gewählt werden; Die stoffspezifischen Angaben haben aber genau in der angegebenen Reihgenfolge zu erscheinen (UN 1202 HEIZÖL, LEICHT, 3, III, (D/E))
Es dürfen keine eingeschobenen weiteren Angaben mit Ausnahme der im ADR/RID vorgesehenen angegeben werden. Die anderen Angaben müssen in das Beförderungspapier eingetragen werden, wo, ist nicht geregelt. Die Angabe ist also korrekt. Es könnte allerdings besser erst UMWELTGEFÄHRDEND und dann die Angaben Sondervorschrift 640 L und Ausnahme Nr. 18 eingetragen werden.
Empfehlung: Der Beförderungspapiergenerator unter www.fokus-gefahrgut.de
Im Kapitel 5.4.0 wird erläutert, dass Arbeitsverfahren der elektronischen Datenverarbeitung (EDV) oder des elektronischen Datenaustauschs (EDI) zur Unterstützung oder anstelle der schriftlichen Dokumentation (Beförderungspapier, Großcontainer- oder Fahrzeugpackzertifikat und schriftliche Weisungen) zugelassen sind, sofern die zur Aufzeichnung und Verarbeitung der elektronischen Daten verwendeten Verfahren den juristischen Anforderungen hinsichtlich der Beweiskraft und der Verfügbarkeit während der Beförderung mindestens den Verfahren mit schriftlichen Dokumenten entsprechen. Das bedeutet, die EDV-Datensätze auf der Beförderungseinheit können bei Bedarf eingesehen und ausgedruckt werden können.
Ab 01.02.2022 ist eine papierlose Beförderung gemäß einem Leitfaden (siehe Nr. 5-14.2 RSEB) zulässig.
Für den Export von GG benötigt der Versender eine zollrechtliche Gefahrgut-Konformitätserklärung mit Gefahrgutdaten nach Announcement 30 der AQSIQ (chinesische Zollbehörde). Das ist die "Certification for Safe Transport of Chemical Goods".
Hinweis der Redaktion: Das englisch-/chinesischsprachige Formular zur "Certification for Safe Transport of Chemical Goods" steht als Download in unseren Arbeitshilfen als Checkliste in den Themenboxen "English Version" und "Vorschriften".
Nein, das stimmt nicht. Auf dem Tablet reicht (mehr zum elektronischen Beförderungspapier siehe Fachbeitrag "Zwei verschiedene Systeme").
Gefahrstoff / Lagerung
Vorteil für Versicherungsnehmer bei FM Global ist laut dem IBC-Hersteller Schütz eine mögliche Reduzierung der Versicherungsprämie im Rahmen einer Risikoanalyse bzw. -beratung durch FM Global, bei der ein Transport und die Lagerung im SX-D als vorteilhaft gegenüber der heutigen Lösung angesehen werden.
Im Unterabschnitt 6.5.4.4 des ADR wird die Inspektion und Prüfung beschrieben.
Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC müssen einer die zuständige Behörde zufriedenstellenden Inspektion unterzogen werden:
- vor Inbetriebnahme (einschließlich nach der Wiederaufarbeitung)
- danach in Abständen von nicht mehr als fünf Jahren.Bei dieser Inspektion wird die Übereinstimmung mit dem Bauartmuster, einschließlich Kennzeichnung, der innere und äußere Zustand und die einwandfreie Funktion der Bedienungsausrüstung geprüft.
Zusätzlich werden Inspektionen in Zeitabständen von höchstens zweieinhalb Jahren durchgeführt im Hinblick auf den äußeren Zustand und die einwandfreien Funktion der Bedienungsausrüstung.
Alle metallenen IBC, alle starren Kunststoff-IBC und alle Kombinations-IBC für feste Stoffe, die unter Druck eingefüllt oder entleert werden oder für flüssige Stoffe müssen darüber hinaus in Abständen von höchstens zweieinhalb Jahren einer geeigneten Dichtheitsprüfung unterzogen werden. Gleiches gilt auch nach Wiederaufarbeitung, Reparatur oder ggf. Wartung der IBC.
Die Berichte über jede Inspektion und Prüfung sind mindestens bis zur nächsten Inspektion oder Prüfung vom Eigentümer des IBC aufzubewahren. Der Bericht muss die Ergebnisse der Inspektion und Prüfung enthalten und die Stelle angeben, welche die Inspektion und Prüfung durchgeführt hat.
Im Gefahrgutbeförderungsgesetz wird im § 1 Geltungsbereich erläutert, dass das Gesetz für die Beförderung gefährlicher Güter gilt.
Und der Begriff Beförderung bedeutet nicht nur der Vorgang der Ortsveränderung, sondern auch die Übernahme und die Ablieferung des Gutes sowie zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung, Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen). Also werden vorbereitende und abschließende Arbeiten im Lager auch durch das ADR geregelt.
Dazu heißt es in der TRGS 510 (technische Regel zur Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern) unter 4.2 „Allgemeine Schutzmaßnahmen für die Lagerung von Gefahrstoffen“: (1) Die ortsbeweglichen Behälter müssen so beschaffen, geeignet und verschlossen sein, dass vom Inhalt nichts ungewollt nach außen gelangen kann. Diese Voraussetzungen gelten u.a. als erfüllt, wenn die Behälter die Anforderungen gemäß Gefahrgutrecht erfüllen.
Wenn es sich bei den ölverschmierten Betriebsmitteln (övB)
- um UN 3175 handelt, sind Fässer aus Kunststoff zulässig, sie müssen allerdings als Gefahrgutverpackung zugelassen sein (UN 1H2).
- nicht um Gefahrgut handelt, sind Fässer aus Kunststoff ebenfalls zulässig; sie müssen aber nicht als Gefahrgutverpackung zugelassen sein.
ADR / RID
IIm Abschnitt 2.2.62 des ADR werden einige Befreiungen für Blut bzw. Blutproben geregelt: 2.2.62.1.5.5 Getrocknetes Blut, das durch Aufbringen eines Bluttropfens auf ein saugfähiges Material gewonnen wird, unterliegt nicht den Vorschriften des ADR.
2.2.62.1.5.6 Vorsorgeuntersuchungsproben (Screening-Proben) für im Stuhl enthaltenes Blut unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
2.2.62.1.5.7 Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantation bestimmt sind, sowie Proben, die zu diesen Zwecken entnommen wurden, unterliegen nicht den Vorschriften des ADR.
Ansonsten sind ansteckungsgefährliche Blutproben der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900, 3291 oder 3373 zuzuordnen.
Bei Versandstücken und Umverpackungen ist die Übergansfrist für die Zeichenhöhe seit dem 01.01.2014 abgelaufen.
Abgesehen von den Mitgliedern der Fahrzeugbesatzung dürfen Fahrgäste in Beförderungseinheiten mit gefährlichen Gütern nicht befördert werden. Da das Kind nicht zur Fahrzeugbesatzung gehört, hat es in der Beförderungseinheit nichts verloren. Wer zur Fahrzeugbesatzung gehört, legt der Beförderer fest.
Im § 2 der GGVSEB ist die Begriffsbestimmung des Absenders definiert: Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Wenn sie also mit dem Beförderer einen Beförderungsvertrag geschlossen haben, haben sie die Pflichten des Absenders.
Die Kontrolle durch die zuständigen Behörden (Polizei, BAG oder andere) ist grundsätzlich kostenlos. Wird ein Verstoß gegen die geltenden Vorschriften festgestellt so wird der aktuelle Buß- bzw. Verwarnungsgeldkatalog aus der Anlage 7 zur Durchführungsrichtlinie-Gefahrgut (RSEB) herangezogen.
Nach § 37 GGVSEB handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen § 4 oder § 17 bis § 34 a) verstößt. Wenn der Unternehmer für eine dort genannte Pflicht verantwortlich ist, wird bei einem Verstoß die Behörde gegen ihn, bzw. die beauftragte Person ermitteln. Gleiches gilt auch für den Kraftfahrer.
Im Kapitel 7.5.1 des ADR wird mit keinem Wort eine stichprobenartige Kontrolle erwähnt. Es heißt dort, dass die Beladung nicht erfolgen darf, wenn die Kontrolle zeigt, dass etwas nicht den Rechtsvorschriften genügt. In der RSEB 2015 wird jetzt ein wichtiger Hinweis bezüglich der Kontrolle gegeben. Dort heißt es, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die angestrebte Sicherheitswirkung nur mit einer hundertprozentigen Kontrolle erreichbar ist. Aber es werden hier auch stichprobenartige Kontrollen akzeptiert, wenn eine gleichwertige Sicherheitswirkung erzielt wird. Dann muss sowohl das Vorgehen bei der Stichprobe als auch das zugrunde liegende Qualitätssicherungssystem schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert werden. Diese Verfahren können durch die Überwachungsbehörden überprüft werden.
Die nationale Begriffsbestimmung des Absenders findet man im § 2 GGVSEB:
Absender ist das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender nach diesem Vertrag. Bei der Ermittlung der Verantwortlichkeiten wird festgestellt, wer mit dem eigentlichen Beförderer einen Beförderungsvertrag schließt. Wenn in der Beförderungskette ein Wechsel des Beförderers stattfindet, empfiehlt es sich, ein neues Beförderungspapier zu erstellen. Ansonsten können bei einer Beförderung mehrere „Absender“ nach der Begriffsbestimmung auftreten. Hier ist es wichtig, dass die gefahrgutrelevanten Informationen weitergegeben werden.
Im § 36 GGVSEB ist die Prüffrist für Feuerlöschgeräte für in Deutschland hergestellte Feuerlöschgeräte mit zwei Jahren ab dem Herstellungsdatum und danach ab dem Datum der nächsten auf dem Feuerlöschgerät angegebenen Prüfung festgelegt.
Jeder Feuerlöscher muss mit einem Konformitätszeichen einer von einer zuständigen Behörde anerkannten Norm sowie, je nach Fall, mit einer Kennzeichnung mit der Angabe des Datums (Monat, Jahr) der nächsten Prüfung oder des Ablaufs der höchstzulässigen Nutzungsdauer versehen sein. Bei neuen Feuerlöschgeräten ist die Anbringung des Datums der ersten wiederkehrenden Prüfung mit einer Plakette nur dann nicht erforderlich, wenn das Datum (Monat/Jahr) der Herstellung angegeben ist.
Ein Bagger ist gemäß Sondervorschrift 386 ADR ein Fahrzeug UN 3166. Die Beförderung ist gemäß Sondervorschrift 666 a) ADR von der Anwendung des ADR freigestellt.
Für die Hilfe bei Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle der Fahrzeugbesatzung schriftliche Weisungen in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 festgelegten Form mitzuführen.
Dass es sich bei den Schriftlichen Weisungen um ein Dokument handelt, das zusammenhängend auf vier Seiten gedruckt sein muss (z.B. doppelseitiger DIN A4-Druck auf Vor- und Rückseite eines DIN A3-Blattes), kann dem Satz nach 5.4.3.4 ADR "... dem folgenden vierseitigen Muster entsprechen" nicht entnommen werden. Es müssen vier Seiten sein, die in Farbdruck gehalten sind (wegen der abgebildeten Gefahrzettel) und die zusammenhängend sein müssen.
Die Schriftlichen Weisungen, die hier heruntergeladen werden können, entsprechen ihrer Form und ihres Inhalts dem vierseitigen Muster nach 5.4.3.4 ADR. Kontrollbeamte der Polizei und des Bundesamts für Güterverkehr sehen - so ihre Mitteilung an die Redaktion - keine Bedenken, wenn die vier Seiten getackert sind. Eine Definition zu gebunden oder getackert steht nicht in den Vorschriften. Deshalb werden getackerte schriftliche Weisungen nicht geahndet, sofern sie wie oben beschrieben in richtiger Reihenfolge vorgelegt werden.
Im ADR gibt es kein vorgeschriebenes Mindestalter für den Erwerb. Die IHKn haben des öfteren Auszubildende für den Beruf des/der Berufskraftfahrers/-in, die noch keine 18 Jahre alt sind. Diese erwerben sehr frühzeitig die ADR-Schulungsbescheinigung und können dann nach Ende der Ausbildung auch gleich im Gefahrguttransport eingesetzt werden. Zudem kann die Bescheinigung auch als Nachweis im Sinne von Kapitel 1.3 ADR genutzt werden.
Nein, diese Verpflichtung besteht nicht. Die Pflichten des Entladers ergeben sich abschließend aus §§ 23a (1), (2), 27 (3)-(6) und 29 (2), (3) und (5) der Gefahrgutverordnung GGVSEB. Von der oben beschriebenen Kontrollverpflichtung steht nichts in diesen Vorschriften. Sie dürfen zudem die Annahme Ihres bestellten Gefahrguts verweigern, wenn beispielsweise die Verpackung beschädigt ist.
Zusatzfrage: Gemäß §4 GGVSEB Allgemeine Sicherheitspflichten ist jeder an der Beförderung Beteiligte verpflichtet, Gefährdungen zu verringern bzw. Schaden nach seinen Möglichkeiten abzuwenden. Ist die oben stehende Antwort nicht entgegen § 4 der GGVSEB?
Die Annahme zu verweigern ist rechtlich möglich, das Fahrzeug einfach wegzuschicken nicht. Natürlich muss jeder Einzelfall für sich geprüft und entschieden werden. Wenn es sich um eine beschädigte Verpackung handelt, sollten die Mitarbeiter des Entladers die Annahme verweigern und dem Kraftfahrer einen Standplatz zuweisen (auf den Unterabschnitt 7.5.1.3 sollten die eigenen Mitarbeiter explizit geschult werden: Sofern im ADR/RID nichts anderes festgelegt ist, darf eine Entladung nicht erfolgen, wenn die vorgenannten Kontrollen Verstöße aufzeigen, die die Sicherheit oder die Sicherung bei der Entladung in Frage stellen können.)
Jetzt kann der Mitarbeiter vor Ort mit seinem Disponenten das weitere Vorgehen abklären und gegebenenfalls bei der Lösung unterstützen. Damit sollte dem § 4 GGVSEB genüge getan sein.
Wenn der Entlader z.B. mit einer Bergungsverpackung unterstützt, kommen auf das Unternehmen nach der GGVSEB natürlich weitere Pflichten zu (Verpacker, Verlader, Absender).
Die Pflichten richten sich immer an das Unternehmen. Im oben genannten Fall gibt es nur zwei Unternehmen, einen Beförderer (der Abfallentsorger) und den Absender (die Gasleitungsfirma). Das Unternehmen kann die Aufgaben des Absenders an den Betriebsführer delegieren (also beauftragen).
In diesem Fall gibt es keinen Auftraggeber des Absenders.
Wenn der Entsorger mit einem Subunternehmer einen Beförderungsvertrag abschließt, dann wird der Entsorger zum Absender und die Gasleitungsfirma zum Auftraggeber.
Diese Frage ist sehr einfach zu beantworten. Auf der Seite www.gefahrgut-online.de findet man die Transportchecklisten.
Im Checklistengenerator kann man sich für die einzelnen Verantwortlichen die Checkliste mit entsprechenden Quellenangaben ausgeben lassen. In der Bestellung müssen die beauftragten Aufgaben präzise benannt werden, sonst ist die Beauftragung unwirksam.
Darüber hinaus gibt es noch ein Formular zur Bestellung einer beauftragten Person gemäß GGVSEB, ein Formular gemäß IMDG-Code sowie ein Formular zu den Überwachungsaufgaben der Betriebsbeauftragten.
Als Privatperson dürfen Sie diesen nicht transportieren, da er nicht einzelhandelsgerecht abgepackt ist (1.1.3.1 a) ADR)
Auch als Handwerker im Rahmen Ihrer Haupttätigkeit ist dies nicht möglich, da Sie mehr als 450 Liter befördern (1.1.3.1 c) ADR)
Für andere gilt: ja, da < 1000 l (Heizöl = Beförderungskategorie 3, also < 1000 Punkten – 1.1.3.6.3 ADR).
Gemäß Sondervorschrift 670 a) ADR:
- sie stellen nicht die Hauptenergiequelle für den Betrieb des Gerätes dar,
- in dem Gerät, in dem sie enthalten sind, sind keine weiteren Lithiumzellen oder -batterien, die als Hauptenergiequelle verwendet werden und
- sie werden durch das Gerät geschützt.
Das heißt, eine Stütz- bzw. Pufferzelle/-batterie ist nur durch die äußeren Umstände als solche zu definieren.
Nein, eine dem Absatz 3.9.2.5.5 IATA-DGR vergleichbare Freistellung gibt es im ADR 2021 nicht. Absatz 1.1.4.2.1 Satz 1 ADR ist wegen Satz 2 ADR auch nicht anwendbar. Das bedeutet: Das Kennzeichen "UN 3245" gemäß der Verpackungsvorschrift P 904 ADR muss auf der Verpackung beim Vorlauf zum Flughafen auf der Verpackung drauf sein und kann dann für den Flug von der Verpackung entfernt werden.
Der Vorschriftentext lautet tatsächlich in dem gefragten Sinne, allerdings reicht eine einmalige Unterweisung des Tankwagenfahrers in einer vergleichbaren Anlage. Tipp: Einfach ein Augen darauf werfen, wie sich der Tankwagenfahrer verhält, und gegebenenfalls separat unterweisen.
IMDG-Code
Eine Vorgabe wird im IMDG Code nicht gegeben. Der Eintrag passt in das Feld „zusätzliche Angaben“ (dort wird der Hinweis auf Kapitel 5.4 IMDG-Code gegeben) oder unter dem Proper Shipping Name; im Zweifelsfall sollte man vor der Beförderung die Reederei kontaktieren.
In der Bemerkung zu 5.4.1.5.1 IMDG-Code heißt es: Die Anzahl der Innenverpackungen, die in einer zusammengesetzten Verpackung enthalten sind, sowie ihre Art und ihr Fassungsraum müssen nicht angegeben werden.
Dennoch gibt es die sogenannten „Home-Rules“, also Forderungen der Reedereien, die solche Einträge in der IMO-Erklärung fordern.
Gefahrgutbeförderung
Das Kapitel 8.4 der Gefahrgutvorschriften (ADR) besagt, dass Fahrzeuge, die gefährliche Güter in den Mengen (Kapitel 8.5 ADR) befördern, überwacht werden müssen. Ohne Überwachung dürfen sie in einem Lager oder im Werksbereich parken, aber ausreichende Sicherheit muss gewährleistet sein.
Sind solche Parkmöglichkeiten nicht vorhanden, darf das Fahrzeug, nachdem geeignete Sicherheitsmaßnahmen getroffen wurden, abseits an einem Platz geparkt werden, der den in den nachstehenden Bedingungen entspricht:
- a) ein Parkplatz, der von einem Beauftragten, der über die Art der Ladung und den Aufenthaltsort des Fahrzeugführers unterrichtet sein muss, bewacht wird;
- b) ein öffentlicher oder privater Parkplatz, auf dem für das Fahrzeug wahrscheinlich nicht die Gefahr besteht, durch andere Fahrzeuge beschädigt zu werden; oder
- c) eine abseits von öffentlichen Hauptverkehrswegen und Wohngebieten gelegene geeignete Freifläche, die normalerweise nicht als öffentlicher Durchgangs- oder Versammlungsort dient.
Auch hier ein Hinweis aus der RSEB 2015: „Ausreichende Sicherheit“ ist z. B. gewährleistet, wenn das Fahrzeug z.B. auf einem abgeschlossenen Werksgelände unter besonderen Bedingungen (siehe 8-5 RSEB) abgestellt ist. Um „geeignete Sicherheitsmaßnahmen“ handelt es sich auch, wenn der Fahrzeugführer am oder im Fahrzeug anwesend ist oder er sich nur kurzfristig vom Fahrzeug entfernt. Eine Überwachung kann auch durch gleichwertige Maßnahmen (z. B. kontinuierliche Videoüberwachung) sichergestellt werden. Alarmeinrichtungen ersetzen nicht die vorgeschriebene Überwachung.
Diese Frage ist nicht immer einfach zu beantworten. Das gefährliche Gut muss klassifiziert, das heißt einer UN-Nummer und gegebenenfalls einer Verpackungsgruppe zugeordnet werden. Der sicherste Weg ist der Blick in das Sicherheitsdatenblatt. Im Abschnitt 14 werden dort die Angaben zum Transport definiert. Bei Lösungen und Gemischen (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle) hält der Abschnitt 2.1.3 der Gefahrgutvorschriften (ADR) Möglichkeiten der Zuordnung von nicht namentlich genannten Stoffen bereit.
Neben der Ausrüstung der Beförderungseinheit mit Feuerlöschern ist die sonstige Ausrüstung und persönliche Schutzausrüstung bei kennzeichnungspflichtigen Beförderungen mitzuführen. Zu dieser Ausstattung gehören:
- ein Unterlegkeil je Fahrzeug
- zwei selbststehende Warnzeichen
- Augenspülflüssigkeit (Nicht erforderlich für Gefahrzettel der Muster 1, 1.4, 1.5, 1.6, 2.1, 2.2 und 2.3)
und für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung
- eine Warnweste
- ein tragbares Beleuchtungsgerät
- ein Paar Schutzhandschuhe
- und ein Augenschutz
An Bord von Fahrzeugen für die Gefahrzettel-Nummer 2.3 oder 6.1 muss sich für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung eine Notfallfluchtmaske befinden;
eine Schaufel, eine Kanalabdeckung und einen Auffangbehälter sind für feste und flüssige Stoffe mit Gefahrzettel-Nummer 3, 4.1, 4.3, 8 und 9 zusätzlich vorgeschrieben.
Der Verlader hat bei der „Sichtprüfung der Ausrüstung“ mindestens die bei der Be- und Entladung verwendete Ausrüstung zu kontrollieren.
Die Vorschriften des ADR gelten nicht für Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen durchgeführt werden. So heißt es im Unterabschnitt 1.1.3.1 a). Es gibt aber Auflagen an die Privatperson:
- Die Güter müssen einzelhandelsgerecht abgepackt sein
- Sie sind für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt
- Es werden Maßnahmen getroffen, die unter normalen Beförderungsbedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern (z.B. ausreichende Ladungssicherung, wirksamer Schutz von Verschlussventilen bei verpackten Gütern der Klasse 2 (z.B. Schutzkappen), Verwendung sicherer Verschlüsse für flüssige und feste Stoffe).
- Bei entzündbaren flüssige Stoffen, die in wieder befüllbaren Behältern befördert werden, welche durch oder für Privatpersonen befüllt werden, darf die Gesamtmenge 60 Liter je Behälter und 240 Liter je Beförderungseinheit nicht überschreiten
Die Anwendung der so genannten 1000-Punkte-Regel ist eigentlich ganz einfach. Wenn nur ein Stoff oder Gegenstand befördert wird, muss nur die Beförderungskategorie in der Spalte 15 (oben) der Tabelle 3.2 ADR ermittelt werden. Welche Mengen maximal in der Beförderungskategorie befördert werden dürfen, zeigt jetzt ein Blick in die Tabelle 1.1.3.6.3.
Zum Beispiel ist der UN-Nummer 1203 die Beförderungskategorie 2 zugeordnet. Bei der Beförderungskategorie 2 beträgt die höchstzulässige Gesamtmenge 333 Liter je Beförderungseinheit.
Als Maßeinheit für die Berechnung wird verwendet:
- für Gegenstände die Bruttomasse in kg (für Gegenstände der Klasse 1 die Nettomasse des explosiven Stoffes in kg; für gefährliche Güter in Geräten und Ausrüstungen, die in dieser Anlage näher bezeichnet sind, die Gesamtmenge der darin enthaltenen gefährlichen Güter in kg bzw. in Liter);
- für feste Stoffe, verflüssigte Gase, tiefgekühlt verflüssigte Gase und gelöste Gase die Nettomasse in kg;
- für flüssige Stoffe die Gesamtmenge der enthaltenen gefährlichen Güter in Litern;
- für verdichtete Gase, adsorbierte Gase und Chemikalien unter Druck der mit Wasser ausgeliterte Fassungsraum des Gefäßes in Litern..
Werden mehrere Stoffe und Gegenstände auf einer Beförderungseinheit befördert so muss jetzt eine kleine Berechnung durchgeführt werden. Dafür wird der Beförderungskategorie ein Faktor zugeordnet:
Beförderungs- |
Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungseinheit |
Faktor |
0 |
0 |
|
1 |
20 |
50 |
1 |
50 |
20 |
2 |
333 |
3 |
3 |
1000 |
1 |
4 |
unbegrenzt |
0 |
Die Menge der Stoffe wird jetzt mit dem Faktor multipliziert und die Summe aller Werte darf 1000 nicht überschreiten.
Beispiel:
200 Liter UN 1203 Benzin (Beförderungskategorie 2) und 300 kg Batterien, naß, auslaufsicher (Beförderungskategorie 3) sollen befördert werden. Für die Berechnung wird jetzt die Menge des Produktes mit dem jeweiligen Faktor multipliziert:
200 x 3 =600 Punkte
300 x 1 =300 Punkte
Summe =900 Punkte
Da die Summe 1000 Punkte nicht überschreitet können die Erleichterungen aus dem Kapitel 1.1.3.6 angewandt werden.
Empfehlung: der 1000-Punkte-Rechner unter www.fokus-gefahrgut.de
Nein. Laut den Leitlinien zur Betriebssicherheitsverordnung (LV 35) mit Stand März 2011 entsprechend dem Beschluss des Unterausschusses 4 des Länderausschusses für Anlagensicherheit (LASI) sind die Anforderungen zum Explosionsschutz bei Tankfahrzeugen über das Verkehrsrecht geregelt. Der Arbeitgeber des Tankwagenfahrers muss für den Betrieb des Tankwagens kein Explosionsschutzdokument erstellen. Es genügt in diesem Fall die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG in Verbindung mit § 6 der GefStoffV und § 3 der BetrSichV. Der Befüll- und Entleervorgang findet in der Regel auf Betriebsgelände statt. Der jeweilige Arbeitgeber hat bei der Erstellung des Explosionsschutzdokumentes auch diesen betroffenen Bereich zu berücksichtigen. Auf RL 1999/92/EG Artikel 6 wird verwiesen.
Wenn Sie die Anforderungen aus § 22 StVO berücksichtigen (selbst bei einer Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können), ist dies auch im Innenraum möglich.
Ja, Sie dürfen, wenn Sie eine Schulung nach den anzuwendenden Vorschriften haben, also nach IATA-DGR mit mindestens PK1 (Versender) bzw. nein, wenn Sie diese Schulung nicht haben. Im letzteren Fall können Sie sich aber externe Hilfe bei jemanden suchen, der über die entsprechenden Qualifikationen verfügt.
UN 1418 ist mit VG I übrigens im Passagierflugzeug verboten. VPG II und III gehen unter Beachtung der Mengengrenzen der jeweils anzuwendenden Verpackungsvorschriften und man braucht auch für VPG III mindestens eine Verpackung mit Y-Codierung.
Hinzu kommen können dann noch ggf. Länder- und Airlineabweichungen. Als begrenzte Menge (die werden sowieso von den meisten Airlines nicht angenommen) ist der Stoff in der Luft (wie auch auf der Straße) verboten.
Das Wort „Tank“ lässt auf Kapitel 5.3 ADR schließen = „Placards“ und „Warntafeln“ („Gefahrzettel“ und „UN-Nummer“ gelten für Versandstücke = Kapitel 5.2 ADR).
Wenn die „Gefahrzettel“ (oder „Placards“) und die „UN-Nummer“ (oder „Warntafeln“) sichtbar bleiben, muss nichts weiter gemacht werden.