Sind bei einem Vorschriftenwechsel die neuen internationalen Gefahrgut-Regelwerke bekannt gemacht, müssen sie in nationales Recht umgesetzt werden. In Deutschland geschieht dies regelmäßig über die Verordnung zur Änderung gefahrgutrechtlicher Verordnungen, deren Aktualisierung in diesem Jahr zum 14. Mal ansteht. Sie bringt die diversen Gefahrgutverordnungen auf den neuesten Stand, vor allem die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Von Bedeutung sind diesmal nicht zuletzt die Änderungen bei den Pflichten der am Transport Beteiligten. Gestrichen wird etwa bei den Absenderpflichten des Paragrafen 18 die Mitgabe des Container-Packzertifikats. Und der Verlader muss laut geändertem Paragraf 21 künftig nicht mehr auf Güter in begrenzten und freigestellten Mengen hinweisen. Die Frage ist, woher Rettungskräfte im Falle eines Falles dann Informationen über die Ladung erhalten sollen (siehe den Beitrag „Anpassung erforderlich“).
Nur die wenigsten dürften sich daran erinnern, dass sich die Veröffentlichung der Gefahrgutverordnung Straße (GefahrgutVStr) im Mai 2023 zum 50. Mal jährt. Wobei diese Verordnung noch auf dem Straßenverkehrsgesetz beruhte. Erst im Jahr 1975 folgte das Gefahrgutbeförderungsgesetz, das zur Grundlage von GGVS, GGVE, GGVBinsch und schließlich GGVSEB wurde (siehe „Unverwechselbar“).
Zwei kleinere Jubiläen darf in diesen Tagen auch fokus GEFAHR/GUT feiern: Vor 30 Jahren, im März 1993, war die erste GEFAHR/GUT-Heftausgabe erschienen, und im Jahr 2003 wurde erstmals der Innovationspreis GEFAHR/GUT verliehen. Wofür und an welche Firma er diesmal vergeben wurde, lesen Sie unter dem Titel „Ohne Druck und Kälte“.
Mit der 14. Gefahrgut-Änderungsverordnung sollen die neuen Fassungen der internationalen Gefahrgut-Vorschriften in nationales Recht überführt werden. Betroffen davon sind vor allem die GGVSEB, aber auch GbV, GGAV und GGKostV. für mehr bitte anmelden
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