Chemielogistik: Ungewisse Zukunft
Noch laufen die Geschäfte der Chemieindustrie gut. Doch Niedrigwasser und die mögliche Gaskrise sind mehr als nur ein leichtes Kratzen im Hals. für mehr bitte anmelden
Wann gilt ein Gefahrgut-Container als zeitweilig abgestellt, wann wird er gelagert? Eine Frage, mit der sich Umschlagterminals täglich beschäftigen. Sie befinden sich damit an der Schnittstelle zweier Rechtsbereiche. Denn während die Gefahrstoffverordnung von „Lagern“ spricht, sobald die Abstellung länger als 24 Stunden dauert (die Werktagsregelung mal außen vor gelassen), kennt das Gefahrgutbeförderungsgesetz eine derartige zeitliche Beschränkung nicht.
Doch dies ist nicht die einzige Vorschriften-Schnittstelle, von der Terminals betroffen sind. Dazu kommen beispielsweise die Verordnung für Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen AwSV, die Störfallverordnung, die Technischen Regeln für Gefahrstoffe, die Löschwasserrückhalterichtlinie und das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Kein Wunder, dass sich Hafenumschlagsbetriebe manchmal schwer tun, die Anforderungen in die Praxis umzusetzen (siehe den Beitrag „Befördern statt lagern“). Zusätzlich haben Containerterminals diverse Pflichten als Verlader und Entlader zu erfüllen (siehe „Nur mit ausführlicher Anleitung“).
Unterschiedliche Regelungen gelten auch für die Ausstattung mit Feuerlöschern, je nachdem, ob Gefahrgüter befördert oder Gefahrstoffe gelagert werden („An Bord und im Lager“). Um schnelle Brandbekämpfung in einem Multi-User-Lager mit mehreren Brandabschnitten geht es zudem im Artikel „Ausgeklügelte Löschtechnik“. Und bei Klasse-1-Gütern muss künftig das Kapitel 1.10 ADR auch im Rahmen der 1000-Punkte-Regelung angewendet werden („Hohes Gefahrenpotenzial“).
Rudolf Gebhardt, Redakteur fokus GEFAHR/GUT