16. ATP zur CLP-Verordnung bekannt gemacht
Die Delegierte Verordnung (EU) 2021/643 passt die CLP-Verordnung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt an. für mehr bitte anmelden
Geringe Mengen gefährlicher Güter ziehen auch ein geringeres Risiko bei der Beförderung nach sich. Auf dieser Grundannahme basieren die Freistellungsregelungen, die in Abschnitt 1.1.3 ADR festgehalten sind. Wobei man gar nicht oft genug darauf hinweisen kann, dass „Freistellung“ keinesfalls bedeutet, solche Versandstücke seien kein Gefahrgut. Sie sind, je nach Art und Menge des Stoffes, lediglich von bestimmten Vorschriften nicht betroffen.
Häufig verwendet werden Freistellungsregeln bei der Belieferung des Einzelhandels oder von Privatpersonen, aber auch beim Versand analytischer Proben der chemisch-pharmazeutischen Industrie. Dabei sind einige Einschränkungen und Unterschiede zu beachten, nicht zuletzt abhängig vom genutzten Verkehrsträger (siehe den Beitrag „LQ und EQ: Günstige Alternative“).
Erleichterungen beim Transport hält das ADR auch für Gegenstände bereit, die gefährliche Güter enthalten. Das Regelwerk geht davon aus, dass die Gehäuse dieser gefährlichen Gegenstände eine gewisse Schutzfunktion bieten. Dafür müssen sie allerdings die in den Vorschriften definierten Voraussetzungen erfüllen (siehe „Gegenstände: Die Eigenschaften entscheiden“).
Einige häufiger vorkommende Fälle, in denen bei der Beförderung freigestellter Güter durchaus gefahrgut- sowie gefahrstoffrechtliche Regelungen zu beachten sind, stellt der Beitrag „Einschränkungen: Des einen Freud …“ vor. Und dass es im Hinblick auf Freistellungen beim Zusammenladeverbot unterschiedliche Auffassungen gibt, zeigt ein Beispiel aus der Schweiz („Geht das zusammen?“)
Rudolf Gebhardt, Redakteur GEFAHR/GUT