Über 100 Fragen hat die Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie Ende vergangenen Jahres zusammengestellt, alle im Zusammenhang mit der Lagerung von Gefahrstoffen. Sie wurden jeweils mit profunden Antworten versehen und als Merkblatt M063 veröffentlicht.
Die Frageform tut insofern gut, weil es bei der Lagerung von Gefahrstoffen so ungeheuerlich viel zu entdecken und auch zu hinterfragen gibt. Derart fragend sollte der Unternehmer (hier stellvertretend für den Arbeitsschützer und alle anderen Betriebsbeauftragten) häufiger durchs Lager gehen. Das ist auf jeden Fall eine gute Vorgehensweise für die Gefährdungsbeurteilung, die ja – nicht zu vergessen – in einem dauernden Prozess vollzogen werden soll.
Die ersten sieben Fragen der M063 befassen sich mit der Anlieferung und damit direkt mit dem Gefahrgutrecht. Die Schnittstelle ist von der BG gut erkannt. So lohnt es sich auch für den Gefahrgutbeauftragten, die Antworten zu studieren. Dabei fällt allerdings auf, dass zumindest das Gefahrgutrecht weiten Spielraum für Interpretationen lässt und der Arbeitsschützer hier gegebenenfalls anders vorgeht als der Gefahrgutverantwortliche. So lautet die Antwort auf die Frage: „Darf die Annahme beschädigter Gebinde verweigert werden?“ „Nur bei Falschlieferung.“ Damit wird aber die Verantwortung, ein beschädigtes Gebinde regelkonform zu behandeln, auf den Empfänger übertragen.
Da nicht jede Fachaufsicht von Länderbehörden dieser Sichtweise zustimmt, müssen wahrscheinlich weitere Fragen zur Praxis gestellt werden. Denn Menschen sind es, die am Ende die unterschiedlichen Blickwinkel in ein möglichst sinnvolles und praktikables Tun umsetzen.
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