A 36

A1 und A2

A1: Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in besonderer Form

A2: Aktivitätswert von radioaktiven Stoffen in anderer als der besonderen Form

AbfAEV

Abfall-Anzeige- und Erlaubnisverordnung
Verordnung über das Anzeige- und Erlaubnisverfahren für Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen

Abfälle

Stoffe, Lösungen, Gemische oder Gegenstände, für die keine unmittelbare Verwendung vorgesehen ist, die aber befördert werden zur Aufarbeitung, zur Deponie oder zur Beseitigung durch Verbrennung oder durch sonstige Entsorgungsverfahren.

Abfallschlüsselnummer

Sie dient der Klassifizierung von Abfällen auf der Basis der Abfallverzeichnisverordnung.

AbfBeauftrV

Abfallbeauftragtenverordnung
Verordnung über Betriebsbeauftragte für Abfall

AbfVerbrG

Abfallverbringungsgesetz
Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen und des Basler Übereinkommens vom 22. März 1989 über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung.

abnehmbarer Tank (RID)

Den besonderen Vorrichtungen des Wagens angepasster Tank, der von diesem erst nach Lösung der Befestigungsmittel abgenommen werden kann. (RID)

ABS

American Bureau of Shipping
Klassifikationsgesellschaft für Schiffe, Ölplattformen und andere maritime Bauten sowie deren Bestandteile
https://ww2.eagle.org/en.html

Absender

Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages, gilt als Absender der Absender gemäß diesem Vertrag. (Quelle: ADR)
Bei Tankschiffen mit leeren oder entladenen Ladetanks ist hinsichtlich der erforderlichen Beförderungspapiere der Schiffsführer der Absender. (Quelle: GGVSEB)