Über zehn Jahre sind seit unserer redaktionellen Umfrage vergangen, ob die Befüllung eines nicht leitfähigen 200-Liter-Fasses aus Kunststoff mit Ethanol, Klasse 3, Verpackungsgruppe II, richtig oder gefährlich wäre. Die Antwort warf damals ein Schlaglicht auf eine Lücke im Gefahrgutrecht. Denn nach dem Gefahrgutrecht wäre eine Befüllung möglich. Doch da schon bei Zimmertemperatur bei entzündbaren Flüssigkeiten ein explosionsfähiges Gemisch vorliegen kann und nicht leitfähige Kunststoffgebinde nicht geerdet werden können, dürfen diese nur bis zu einem Volumen von fünf Litern eingesetzt werden. Das steht in der Technischen Regel TRGS 727.
Wer die richtige Antwort auf Anhieb wusste, hat wahrscheinlich eine Zusatzausbildung zur Arbeitssicherheit im Gepäck. Das ergab auf jeden Fall die damalige Recherche im Rahmen einer Masterarbeit, der das obige Beispiel entnommen ist. In der Masterarbeit wurden auch Vorschläge für Änderungen im Gefahrgutrecht formuliert, die auch heute noch sinnvoll sind: a) Aufnahme einer Sondervorschrift, die die Verwendung von nicht leitfähigen Kunststoffverpackungen für Güter, die mit Gefahrzettel Nr. 3 zu bezetteln sind, nur bis zu einem Volumen von fünf Litern erlaubt, b) Verpflichtung zur Gefährdungsbeurteilung, c) Kooperationspflicht mit anderen betrieblichen Beauftragten, d) Eine Meldepflicht von Widersprüchen der Gefahrgut-, Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsvorschriften an das Bundesverkehrsministerium.
Allein eine entsprechende Sondervorschrift in der Spalte 9a würde die Schnittstellenproblematik auflösen, was damals auch die Gefahrgutabteilung des Bundesverkehrsministeriums erkannt hat und weshalb sie Anträge an die internationalen Regelsetzer gestellt hatte. Leider wurden die Anträge abgelehnt mit dem Hinweis, dass es sich hier rein um das Thema Arbeitsschutz handeln würde. Aber wer wählt die Verpackung aus? Der Arbeitsschützer? Die vorgeschlagenen Maßnahmen sind auf alle Fälle immer noch relevant.
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