Zwar fallen Wechselbrücken laut Abschnitt 1.2.1 ADR unter den Begriff Container, doch nehmen sie dabei eine Sonderstellung ein: Um die Behälter aufzuladen, wird weder zusätzliches Equipment noch entsprechendes Bedienpersonal benötigt. Es genügt, wenn der Fahrer sein abgesenktes Lkw-Chassis passgenau unter die Brücke fährt, das Fahrzeug anliftet, die Twistlocks verriegelt und die Stützbeine hochklappt und sichert.
Dennoch liegen diejenigen falsch, die den Fahrer deshalb zugleich als „Verlader“ betrachten. Denn die Pflicht zur Kontrolle, ob eine Wechselbrücke auf dem Chassis gesichert wurde, obliegt laut Paragraf 29 (1) GGVSEB neben dem Fahrer ausdrücklich auch dem verladenden Unternehmen (siehe den Beitrag „Brücke, wechsle dich“).
Anders als Wechselaufbauten besitzen ISO-Container zwar keine Stützbeine, doch können sie gestapelt und – da wesentlich stabiler – im Seeverkehr verwendet werden. Um sie vor und nach ihrem Einsatz sicher zu lagern, bieten Containerdepots an den unterschiedlichsten Standorten in ganz Deutschland ihre Dienste an. Diese gehen teilweise weit über die bloße Abstellung der Behälter hinaus (siehe „Große Spannbreite“).
Auf der organisatorischen Ebene können Managementsysteme einen wichtigen Beitrag zu mehr Transportsicherheit leisten. Zu den bekanntesten gehören sicherlich die Systeme nach DIN EN ISO 9001, ISO 14001, 45001 und 50001. Firmeninterne Managementsysteme helfen dabei, vorgegebene Ziele mit dem bestmöglichen Einsatz der notwendigen Mittel zu erreichen („der effiziente Weg zum Ziel“).
Mehr Sicherheit durch höhere Kompetenz der Beteiligten im Gefahrgut-Lufttransport will auch das Ausbildungskonzept CBTA erreichen. Allerdings wird immer wieder Kritik an der Umsetzung des CBTA-Modells in der Praxis laut („Erhebliche Bedenken“).
Ein neuer Leitfaden regelt die Beförderung von „verbraucherorientierten“ Lithiumbatterien auf der Schiene in China und vereinheitlicht die Beförderungsbedingungen. für mehr bitte anmelden
Eine Änderungsverordnung bringt Neues für die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und die Chemikalien-Verbotsverordnung. für mehr bitte anmelden
Der Leitfaden ergänzt die europäischen Leitfäden zur Beantragung einer einheitlichen Sicherheitsbescheinigung um nationale Anforderungen der Bundesrepublik Deutschland. für mehr bitte anmelden
Die amtlichen Bekanntmachungen werden ab dem Jahr 2024 als individuelle Meldungen auf dem Publikationsserver BAM-Publica veröffentlicht. für mehr bitte anmelden
In der Liste sind die zugelassenen Konformitätsbewertungsstellen und ihre Zuständigkeiten für die verschiedenen Gefahrgutumschließungen aufgeführt. für mehr bitte anmelden
Die Auswertung einer Betriebsbefragung der EU-OSHA zeigt, dass Schulungen die Arbeitsschutzbemühungen des Managements verbessern. für mehr bitte anmelden
Ab dem 1. Januar 2024 ist es vorgeschrieben, dass verpackte gefährliche Güter, die mit Seeschiffen befördert werden, ausschließlich gemäß dem IMDG-Code in der Fassung des Amendment 41-22 transportiert werden müssen. für mehr bitte anmelden