Der See- und Binnenschiffsverkehr hat einen Riegel vorgeschoben: Die Beförderungsmengen von Produkten, die der Gefahrgutklasse 5.2 zugeordnet sind, werden für diese Verkehrsträger mit null erfasst. Im Luftverkehr nehmen etliche Airlines ebenfalls nichts von dieser Klasse mit. Bei den anderen Verkehrsträgern liegt der Anteil an der Gesamtmenge der beförderten Gefahrgüter nicht gerade bei null, bleibt aber recht klein. Wie klein, lesen Sie in der Übersicht „Viele Eigenschaften“.
Richtige Sensibelchen sind das. Diese Stoffe reagieren besonders heftig, wenn sie mit anderen Stoffen in Berührung kommen. Hitze vertragen sie nicht, heftige Stöße auch nicht. Etwas anders sieht es mit den Produkten der Klasse 5.1 aus. Hier ist der Anteil der beförderten Menge größer (siehe „Die ‚Streichhölzer‘ unter den Gefahrgütern“). Und die Bandbreite zwischen nicht so gefährlichen Mischungen bis hin zu Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um Diebstahl oder Missbrauch zu minimieren, ist gewaltig. Hier kommt es sehr stark auf die Mischungsverhältnisse an sowie auf Mengengrößen.
Dafür, dass Gefahrgüter der Klasse 5.1 immer brandfördernd oder auch mal selbstentzündlich sind und entzündbare Gase entwickeln können, sind sich die Vorschriftenentwickler für Transport und Lagerung erstaunlich uneins, wie diese zusammengeladen oder -gelagert werden dürfen. Wie uneins, lesen Sie ebenfalls in dem oben genannten Artikel.
Gefahrgüter der Klasse 5.1 können alles Mögliche sein: immer brandfördernd, auch selbstentzündlich, entzündbare Gase entwickelnd, giftig oder ätzend. ADR und CLP sind sich dazu leider in einigen Punkten nicht einig. für mehr bitte anmelden
Die Gefährlichkeit von Stoffen der Klassen 5.1 und 5.2 verlangt spezielles Equipment und Know-how der Beförderer. Einige Beispiele zeigen, wie Chemiespediteure die Anforderungen umsetzen. für mehr bitte anmelden
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