Kein Pardon
Verschickt ein Einzelner als Privatperson Gefahrgut, übernimmt der Beförderer die Hauptlast der Verantwortung - Teil 12 für mehr bitte anmelden
Verschickt ein Einzelner als Privatperson Gefahrgut, übernimmt der Beförderer die Hauptlast der Verantwortung - Teil 12 für mehr bitte anmelden
Ein bestellter Artikel gefällt nicht. Also wieder einpacken, das Versandstück verschließen, Retourenaufkleber anbringen und ab in die Post zurück zum Absender. So einfach kann Retoure sein – aber nicht in allen Fällen - Teil 11 für mehr bitte anmelden
In Deutschland sind Unternehmer als unmittelbare Besitzer eines gefährlichen Gutes mit verantwortlich für die sichere Beladung - Teil 10 für mehr bitte anmelden
Für die am Transport Beteiligten ist das Erkennen der gefährlichen Güter sehr wichtig. Der Gesetzgeber verlangt von den Verantwortlichen neben der Kennzeichnung der Versandstücke auch die ordnungsgemäße Dokumentation - Teil 9 für mehr bitte anmelden
Beim Transport gefährlicher Güter ist die Kommunikation über die Gefahren ein wichtiger Bestandteil. Der Gesetzgeber stellt bestimmte Anforderungen daran - Teil 8 für mehr bitte anmelden
Für den Versand gefährlicher Güter müssen geeignete Verpackungen gewählt werden. Das nationale Gefahrgutrecht sagt, wer dafür zu sorgen hat - Teil 7 für mehr bitte anmelden
Gefährliche Güter müssen in geeignete Verpackungen gefüllt werden. Welche die richtigen sind, sagt Tabelle A im Kapitel 3.2 des ADR - Teil 6 für mehr bitte anmelden
Der Versandhandel kann von einigen Befreiungsregeln profitieren, jedoch gelten für jedes Gefahrgut genaue Grenzen - Teil 5 für mehr bitte anmelden
Sind die Verantwortlichkeiten im Unternehmen eindeutig festgelegt, können die Fehlerquellen schnell beseitigt werden - Teil 4 für mehr bitte anmelden
Wer Gefahrgut versendet, muss berücksichtigen, welches Verkehrsmittel zum Einsatz kommt - Teil 3 für mehr bitte anmelden