Lithiumbatterien

17.11.2023 Meldung

Lithiumbatterien: Fragen zur Sondervorschrift 188

Deutschland hat dem UN-Unterausschuss SCETDG für die kommende Sitzung drei Fragen zur Auslegung der SV 188 vorgelegt.
Lithiumbatterien Automotive Lagerung Stapel 1200

Unter anderem wird gefragt, ob die Grenzwerte von zwei Gramm beziehungsweise 100 Wattstunden in den Konstruktionsanforderungen oder den Beförderungsbedingungen festgelegt sind.

©Foto: fokus GEFAHR/GUT

Die Sondervorschrift 188 ermöglicht für Lithiumbatterien unter bestimmten Voraussetzungen eine weitreichende Befreiung von den Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter. Dabei gibt es unterschiedliche Auffassungen über die Auslegung und den Anwendungsbereich einiger Bedingungen. Deutschland hat deshalb das UN-Sub-Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods (UN-SCETDG) gebeten (UN/SCETDG/63/INF.26), sich auf der nächsten Sitzung mit den folgenden Fragen zu befassen und dazu Stellung zu nehmen:

  1. Sind die Grenzwerte für den Gesamtlithiumgehalt von höchstens 2 g und für die Wattstundenzahl von höchstens 100 Wh in der Sondervorschrift 188 „Konstruktionsanforderungen an Batterien“ oder in den Beförderungsbedingungen festgelegt?
  2. Sind zwei oder mehr Batterien, die mit Steckern, Schaltern oder einem Batteriemanagementsystem verbunden sind, im Sinne der Definition in Unterabschnitt 38.3.2.3 des UN-Handbuchs der Prüfungen und Kriterien elektrisch miteinander verbunden oder nicht?
  3. Gilt in Fällen, in denen Kabelverbindungen aus einer Batterie herausführen, diese Batterie dann noch als vollständig von einer Innenverpackung im Sinne der Sondervorschrift 188 d) umschlossen oder nicht?

Die kommende 63. Sitzung des Unterausschusses wird vom 27. November bis 6. Dezember 2023 in Genf stattfinden. (gg/gh)

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