Schulung, Aus- und Weiterbildung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind und dabei gefahrgutrelevante Tätigkeiten verrichten, sind in den einschlägigen Vorschriften klar geregelt. Kapitel 1.3 in den Vorschriften für Landverkehrsträger (ADR/RID/ADN) und für den Seeverkehr (IMDG-Code) sowie weitere, damit zusammenhängende Unterabschnitte führen detailliert auf, wer wie wann und wie oft unterwiesen werden muss.
Grundsätzlich sind Schulungen durchzuführen, bevor die Mitarbeiter eine derartige Tätigkeit übernehmen. Personen, die noch nicht unterwiesen sind, dürfen Gefahrgutaufgaben nur unter direkter Überwachung einer unterwiesenen Person wahrnehmen. Auch Mitarbeiter, die bereits unterwiesen wurden, inzwischen aber eine andere Aufgabe bei der Gefahrgutbeförderung ausüben, müssen entsprechend neu geschult werden. Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet zu prüfen, ob die Beteiligten über eine ausreichende Unterweisung verfügen.
In diesem Dossier finden Sie chronologisch aufgelistet alle Informationen zum Thema Schulung, Aus- und Weiterbildung, die bislang auf dem Portal veröffentlicht wurden. Checklisten, Tabellen und Übersichten, die heruntergeladen und als Arbeitshilfe ausgedruckt werden können, komplettieren unseren Service für Abonnenten.
Mit der neuen M027 bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN sowie Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte bis Ende Februar 2021 gültig. für mehr bitte anmelden
Die Verlängerung der Gültigkeit von Schulungsbescheinigungen nach der Gefahrgutbeauftragtenverordnung ist nun befristet bis Ende Februar 2021. für mehr bitte anmelden
Mit der neuen M027 bleiben Bescheinigungen über besondere Kenntnisse des ADN sowie Schulungsnachweise für Gefahrgutbeauftragte bis Ende Februar 2021 gültig. für mehr bitte anmelden
Das Luftfahrt-Bundesamt hat eine Matrix zu den Schulungsanforderungen sowie eine Beschreibung der Tätigkeiten und Ausbilderqualifikationen online gestellt. für mehr bitte anmelden
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