Chemikalienrecht

15.02.2024 Meldung

Änderungen in ChemVerbotsV und 17. BImSchV

Eine Änderungsverordnung bringt Neues für die Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und die Chemikalien-Verbotsverordnung.
Flugzeug Flughafen Tankfahrzeug 1200

Unter bestimmten Umständen gelten einige Anforderungen der ChemVerbotsV nicht für die Abgabe von Kraftstoffen zur Verwendung in Luftfahrzeugen.

©Foto: Industrieblick | AdobeStock

Die Bundesregierung hat die Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen und zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 43 vom 15. Februar 2024 veröffentlicht. In der Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. Bundesimmissionsschutzverordnung) werden damit viele Einträge zur Energieeffizienz von Abfallverbrennungsanlagen, zu Emissionsgrenzwerten und periodischen Messungen sowie zur besonderen Überwachung der Emissionen neu gefasst. Neu eingefügt werden Anlage 2a über polybromierte Dibenzo-p-dioxine und Furane, Anlage 6 über Umweltmanagementsysteme und Anlage 7 über Mindestanforderungen an Energieeffizienzwerte.

Mit Artikel 2 der Änderungsverordnung wird in Paragraf 5 Absatz 4 der Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV) über Anforderungen und Ausnahmen eine neue Nummer 2 eingefügt. Demnach gelten die Anforderungen nicht für die Abgabe von Kraftstoffen an bestimmten Tankstellen, sofern diese zur Verwendung in Luftfahrzeugen bestimmt sind. Darüber hinaus werden einige Einträge in Anlage 1 aufgehoben oder umnummeriert. (gg/gh)

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