Beförderungspapier

05.03.2021 Meldung

Elektronisches Beförderungspapier: Leitfaden bekannt gemacht

Werden die Vorgaben des Leitfadens eingehalten, kann das Beförderungspapier in elektronischer Form gemäß Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR/RID/ADN erstellt und mitgeführt werden.
E Symbol elektronisches Beförderungspapier 1200

Das neue Piktogramm „e“ ist bei Verwendung eines elektronischen Beförderungspapiers vorne und hinten am Fahrzeug anzubringen.

Das Bundesverkehrsministerium (BMVI) hat im Verkehrsblatt 4/2021 vom 27.02.2021 einen Leitfaden für die Nutzung eines elektronischen Beförderungspapiers gemäß Unterabschnitt 5.4.0.2 ADR/RID/ADN bekannt gemacht. Werden die Vorgaben dieses Leitfadens eingehalten, kann das vorgeschriebene Beförderungspapier auch in elektronischer Form erstellt und mitgeführt werden. Dies gilt für Beförderungen in Deutschland sowie bei grenzüberschreitenden Transporten mit Vertragsstaaten, die den Leitfaden ebenfalls anwenden.

In einer früheren Fassung dieses Artikels hatten wir geschrieben, dass Frankreich, Italien und Österreich den Leitfaden bereits anwenden. Das ist leider nicht richtig, die Länder haben lediglich TP1-Stellen benannt.

Bei Nutzung des elektronischen Dokuments muss nach Maßgabe des Ministeriums an Bord von Fahrzeugen, Güterzügen und Binnenschiffen ein Datenendgerät mitgeführt werden, auf dem das Dokument in menschenlesbarer Form dargestellt wird. Die elektronische Abfrage durch zuständige Behörden wird über eine sogenannte „Trusted Party 1“ (TP1) realisiert.

Im Leitfaden wird das System dieser Trusted Parties (TP1 und TP2) detailliert beschrieben. Eine TP2, die der Beförderer selbst oder ein Drittanbieter betreiben kann, verwaltet die zur Gefahrgutbeförderung erforderlichen Daten. Eine TP1 ermöglicht auf Anfrage die Weitergabe dieser Daten von der TP2 an Behörden, Einsatzkräfte oder auch andere TP1. In Deutschland ist laut Bekanntmachung aktuell die Firma GBK in Ingelheim als TP1 zertifiziert, in Frankreich NeoGLS und Novacom Services, in Italien das Verkehrsministerium und UIRNet sowie in Österreich DiGiDo. TP1-Betreiber dürfen gemäß Leitfaden nicht selbst an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sein.

Informationen an Bord

Solange nicht alle Einsatzkräfte und zuständigen Behörden an das TP1/TP2-System angeschlossen sind, sind auch Informationen an Bord erforderlich. Deshalb verlangt der Leitfaden, dass der Datenträger im Bord-Datenendgerät alle relevanten Gefahrgutangaben für die Dauer der Beförderung speichern können muss. Die Daten müssen zudem auf einem Bildschirm angezeigt werden, der hinsichtlich der Lesbarkeit dem Papierformat entspricht. Und die jeweiligen Fahrzeugführer müssen auch in der Lage sein, das Gerät zu bedienen und Einsatzkräfte bei der Bedienung zu unterstützen.

Im Lkw-Fahrerhaus sind außerdem Anweisungen für den Zugriff auf die elektronischen Gefahrgutdaten anzubringen. Darüber hinaus müssen Vorder- und Rückseite des Fahrzeugs mit dem neuen Piktogramm „e“ (siehe Bild) als Hinweis auf die Verwendung eines elektronischen Beförderungsdokuments gekennzeichnet sein. (gg/gh)

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