Gefahrstoffe: Ursache und Wirkung
Nicht jedes Gefahrgut ist ein Gefahrstoff. Diese Regel gilt auch umgekehrt. Das heißt, dass gegebenenfalls nicht jede Gefahr eines Gefahrstoffs auf dem Transportweg erkennbar ist. für mehr bitte anmelden
Versandstücke mit gefährlichen Gütern müssen gut sichtbar und lesbar gekennzeichnet sein. Für jeden in Kapitel 3.2 Tabelle A aufgeführten Stoff oder Gegenstand sind die in Spalte 5 angegebenen Gefahrzettel anzubringen, heißt es in Absatz 5.2.2.1.1 ADR. Dazu kommen die UN-Nummer des Versandstücks sowie, falls erforderlich, Ausrichtungspfeile, das Kennzeichen für umweltgefährdende Stoffe, für Lithiumbatterien und weitere in Kapitel 5.2 genannte Stoffe.
Kennzeichen sind aber auch an Fahrzeugen, Containern, ortsbeweglichen Tanks und anderen Behältern anzubringen, die für die Gefahrgutbeförderung genutzt werden. Dazu gehören die sogenannten Placards oder Großzettel, die orangefarbenen Warntafeln ohne oder mit Kennzeichnungs- und UN-Nummer sowie weitere Kennzeichen, etwa für erwärmte oder umweltgefährdende Stoffe. Beschreiben ist dies in Kapitel 5.3 ADR.
Das vorliegende Dossier listet chronologisch alle Informationen zum Themenkreis Kennzeichen und Kennzeichnung auf, die bis heute auf dem Portal fokus-gefahrgut.de veröffentlicht wurden. Dies beinhaltet auch diverse Arbeitshilfen in Form von Checklisten, Tabellen und Übersichten, die heruntergeladen, abgespeichert, ausgedruckt und zum Teil sogar am Bildschirm ausgefüllt werden können.