UPDATE 2 Österreich: Abfallbeförderer müssen sich registrieren
Die Republik Österreich setzt mit Wirkung 01.01.2022 den Artikel 26 (Registrierung von Abfallbeförderern) der Richtlinie 2008/98/EG („EU-Abfall-Rahmen-Richtlinie“) um. Damit verbunden, wird § 21 Abs. 2b Nr. 2 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) gestrichen (zu den Einzelheiten siehe die Meldung vom 23.11.2021).
Bisher gibt es eine Ausnahme von der Registrierungspflicht gem. § 21 Abs. 2b Z 2 AWG 2002 für „Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern“. Diese Ausnahme entfällt nun, womit im Umkehrschluss die Registrierungspflicht für Abfalltransporteure bewirkt wird. Die neue Fassung des § 21 Abs. 2b tritt mit 1. Januar 2022 in Kraft.
Das wiederum bedeutet, dass sich alle Transporteure, die Abfälle in, nach, von und durch Österreich befördern, auf der Website https://secure.umweltbundesamt.at/edm_portal/home.do registrieren müssen. Wer unregistriert Abfälle befördert, riskiert ein Bußgeld von bis zu 3400 Euro.
UPDATE: Nun ist es amtlich: Das österreichische AWG-ÄndG steht im BGBl für die Republik Österreich Teil I vom 10.12.2021. Die Registrierungspflicht für Abfalltransporteure findet sich dort auf Seite 18 unter der lfd. Nr. 104; Inkrafttreten: 01.01.2022 (= § 91 (44) = Seite 29 lfd. Nr. 212). Der Vorrang der Schiene vor der Straße findet sich dort auf Seite 25 unter der lfd. Nr. 162. (gg/dsb)
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