Luftverkehr

05.10.2023 Fachbeitrag

CBTA-Webinare: Nur mit Auflagen

Das Luftfahrt-Bundesamt genehmigt Schulungen der meisten CBTA-Module auch als Webinar, wobei Ausbildende und Teilnehmende einige Vorgaben zu beachten haben.
Person Bildschirm Monitor Meeting Schulung 1200

An einem CBTA-Webinar dürfen höchstens zehn Personen teilnehmen, deren Kameras während der gesamten Zeit eingeschaltet sein müssen.

©Foto: Kateryna | AdobeStock

Spätestens Anfang dieses Jahres hat das alte Modell der Personal-Kategorien (PK) bei Gefahrgutschulungen im Luftverkehr endgültig ausgedient. Seit dem 1. Januar 2023 gilt ausschließlich der kompetenzbasierte Ansatz für Schulung und Beurteilung (CBTA), nachdem in den zwei vorangegangenen Jahren beide Modelle parallel nebeneinander angewendet werden durften.

Das Luftfahrt-Bundesamt (LBA), in Deutschland die zuständige nationale Behörde im Luftverkehr, genehmigt Gefahrgut-Grundschulungen auf Antrag für die meisten CBTA-Tätigkeitsmodule auch als Webinar. Wiederkehrende Schulungen können sogar für alle Module als Webinar genehmigt werden. So steht es in der Bekanntmachung des LBA vom 28.12.2022, veröffentlicht in den Nachrichten für Luftfahrer (NfL) 2022-2-713.

Lediglich die Grundschulungen in den Modulen C, F, G und H werden ausschließlich als Präsenzveranstaltungen genehmigt. Denn bei diesen Tätigkeiten handele es sich um „Schlüsselpositionen“ in der Beförderung von gefährlichen Gütern als Luftfracht, heißt es vonseiten des Amts auf Nachfrage der Redaktion. Daher werde für diese Module eine intensive persönliche Grundschulung als nötig erachtet. Diese Einschätzung beruhe auf diversen Rückmeldungen von Schulungsanbietern in Deutschland und decke sich mit der internen Bewertung des LBA.

Konkrete Vorgaben des LBA

Das Bundesamt stellt den Anbietern einige Auflagen bei der Durchführung von Webinaren. So müssen den Teilnehmenden der Module A, C und F beispielsweise die Gefahrgutvorschriften ICAO T.I. oder IATA-DGR schriftlich oder in elektronischer Form zur Verfügung stehen. Zugleich ist die Zahl der Teilnehmer auf höchstens zehn Personen beschränkt und alle Termine und Teilnehmerdaten sind dem LBA im Voraus anzuzeigen. Dem Sachgebiet Gefahrgut des Amts muss darüber hinaus Zugang zu jedem Webinar gewährt werden, um eine Aufsicht zu ­ermöglichen.

Alle Webinarteilnehmer müssen ein internetfähiges Gerät mit Webcam, Headset oder Mikro und Lautsprechern sowie einer Displaygröße von mindestens 7,9 Zoll benutzen. Smartphones dürfen nicht verwendet werden. Es muss eine Chat-Funktion eingerichtet werden und die Teilnehmenden müssen während des Webinars namentlich erkennbar sein und ihre Kamera über die gesamte Zeit eingeschaltet haben. Weitere Einzelheiten sind in Teil 5 der oben erwähnten Bekanntmachung nachzulesen.

Bislang hat das LBA nach eigener Aussage gute Erfahrungen mit Online-Schulungen gemacht. „Insbesondere während der Corona-Pandemie waren Online-Schulungen das einzige Mittel, um geforderte Schulungen überhaupt durchführen zu können“, schreibt das Amt in seiner Stellungnahme.

Für Verwirrung hatte im Mai 2023 die Entscheidung des Bundesamts gesorgt, die Genehmigungen für Webinarschulungen des Moduls A zurückzuziehen. Viele Schulungsanbieter, die ja erst im vergangenen Winter die entsprechende Erlaubnis erhalten hatten, reagierten mit Kritik und Unverständnis auf diese Maßnahme. Inzwischen hat das LBA seine Entscheidung vollständig revidiert, und auch bei den anderen Modulen stehe die Webinarlösung nicht infrage, war aus dem Amt zu erfahren.

Nicht geplant sei hingegen, bislang nur in Präsenz zugelassene Schulungen auch als Webinar zu genehmigen. „Es werden aber fortlaufend Bewertungen durch das LBA durchgeführt, inwieweit die bestehenden Regelungen weiter Bestand haben oder Änderungen möglich sind“, heißt es in der Stellungnahme abschließend.

Rudolf Gebhardt

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